Landgericht Köln: Snapchat darf Chatbot-Daten nicht ohne Rechtsgrundlage für Werbung nutzen
Das Gericht beanstandet die Werbenutzung von My-AI-Daten und bestimmte Voreinstellungen. Laut vzbv ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Köln hat der Snap Group Limited untersagt, personenbezogene Daten aus dem KI-Chatbot „My AI“ in der beanstandeten Form ohne Rechtsgrundlage für personalisierte Werbung zu verarbeiten. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gab das Gericht dessen Klage vollständig statt. Das Urteil vom 17. September 2026, Aktenzeichen 33 O 120/24, ist laut der vzbv-Mitteilung vom 15. Oktober 2026 noch nicht rechtskräftig.
Beklagte ist die Snap Group Limited mit Sitz in London. Ihre US-Mutter heißt Snap Inc. „My AI“ ist ein generativer KI-Chatbot innerhalb von Snapchat, der auf großen Sprachmodellen basiert und Fragen beantwortet (Snapchat-Hilfe).
Voreingestellte Einwilligung reicht nicht aus
Die Kölner Richter beanstandeten vorangekreuzte Werbe-Einwilligungen. Auch der mit „OK“ bestätigte Hinweis bei der ersten Nutzung des Chatbots genügte in der untersuchten Gestaltung nicht. Wer mit dem Bot schreibt, willigt dadurch nicht automatisch wirksam in die Werbenutzung seiner Eingaben ein. Die Berufung auf berechtigte Interessen scheiterte hier insbesondere an fehlenden Informationen; eine Interessenabwägung entschied das Gericht nicht abschließend.
Die datenschutzrechtlichen Unterlassungspunkte betreffen Verbraucher allgemein. Sie sind nicht auf Kinderdaten beschränkt. Maßgeblich sind die konkrete Gestaltung und die fehlende Rechtsgrundlage, nicht ein allgemeines Verbot jeder denkbaren werblichen Nutzung von Chatbot-Daten (Urteil des Landgerichts Köln).
Werbeeinstellungen in Konten Minderjähriger beanstandet
Ein weiterer Unterlassungspunkt betrifft ausdrücklich Minderjährige: Das Gericht untersagte die beanstandete Voreinstellung der Werbekategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ in deren Konten. Es ließ offen, ob tatsächlich altersbeschränkte Werbung ausgespielt wurde. Bereits die konkrete Kontogestaltung begründete nach Auffassung der Kammer die Gefahr eines erstmaligen Verstoßes.
Auch die Frage, ob die untersuchten Antworten des Chatbots selbst Werbung darstellen, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Zuwiderhandlungen droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß. Das ist eine Androhung zur Durchsetzung des Verbots, keine bereits verhängte Geldbuße.
Das Urteil betrifft die geprüfte Snapchat-Gestaltung. Es begründet keine neue, pauschale Einwilligungspflicht für sämtliche KI-Anbieter. Für andere Angebote müssen die jeweilige Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage und weitere anwendbare Vorschriften gesondert geprüft werden.
Sollten Chatverläufe mit KI-Assistenten überhaupt für personalisierte Werbung ausgewertet werden dürfen?
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Häufige Fragen
Was bedeutet das Urteil für Snapchat und My AI konkret?
Das Landgericht Köln untersagt Snap, Chatverläufe aus My AI ohne ausreichende Rechtsgrundlage für personalisierte Werbung auszuwerten. Eine Unterhaltung mit dem Chatbot gilt damit nicht automatisch als Zustimmung zur Profilbildung. Das Urteil betrifft außerdem voreingestellte Werbekategorien für Minderjährige, darunter Alkohol und Glücksspiel.
Ist die Entscheidung bereits endgültig?
Nein. Laut vzbv-Mitteilung vom 15. Oktober 2026 ist das Urteil vom 17. September 2026 noch nicht rechtskräftig. Es ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für Zuwiderhandlungen sind bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld je Verstoß angedroht; eine solche Geldbuße wurde mit dem Urteil nicht bereits verhängt.
Darf Snapchat Gespräche mit My AI künftig gar nicht mehr für Werbung nutzen?
Das Urteil verbietet nicht jede denkbare Nutzung von Chatdaten für Werbung. Untersagt ist die Auswertung ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Eine voreingestellte Einwilligung reicht dafür nicht aus. Ob eine andere, rechtlich wirksame Grundlage genügt, beantwortet die vorliegende Zusammenfassung des Urteils nicht.
Welche Werbekategorien dürfen bei Minderjährigen nicht vorausgewählt sein?
Das Urteil beanstandet in der geprüften Snapchat-Gestaltung die Voreinstellungen für Alkohol- und Glücksspielwerbung in Konten Minderjähriger. Ob solche Werbung tatsächlich ausgespielt wurde, ließ das Gericht offen. Bereits die konkrete Gestaltung begründete aus seiner Sicht die Gefahr eines erstmaligen Verstoßes.
Was können Nutzerinnen und Nutzer jetzt aus dem Urteil ableiten?
Eine Unterhaltung mit My AI ist nicht automatisch eine wirksame Einwilligung in die Werbenutzung der Eingaben. Das Urteil betrifft Unterlassungsansprüche gegen Snap; es entscheidet nicht über individuelle Löschungs- oder Schadensersatzansprüche einzelner Nutzer. Solche Ansprüche müssten gesondert geprüft werden.
Ist der Fall bei Snapchat ein Einzelfall oder Teil eines größeren Datenschutzproblems?
Das Urteil betrifft die konkret beanstandete Snapchat-Gestaltung. Es begründet keine neue pauschale Einwilligungspflicht für sämtliche KI-Anbieter. Bei anderen Angeboten müssen Daten, Verwendungszweck, Rechtsgrundlage und weitere anwendbare Vorschriften gesondert geprüft werden.
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